Impressum

Angaben nach § 5 TMG

Kindergarten
Kinderspielhaus e.V.

Moselstraße 20
26382 Wilhelmshaven

Tel. 04421 44363
Fax 04421 44363
kontakt@kinderspielhaus.de

Vereinsregister

Amtsgericht Oldenburg - VerR 130156

Sitz des Vereins

Wilhelmshaven

Vertretungsberechtigter Vorstand

Vorsitzender: Robert Wegener
Kassenwart: Timo Schneider
Schriftführerin: Leonie Klinge

Verbraucherschlichtungsstelle

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Das Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen fordert aber, dass wir Sie trotzdem auf eine für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Internet: www.verbraucher-schlichter.de

Projektkoordination, Konzeption & Text

Medienhaus Jade | Weser - Inga Hellwig
www.medienhaus-jadeweser.de

Webdesign & Programmierung

ittc print + web Michael Neidhardt
mail@it-tc.de | www.it-tc.de

Quellennachweis des verwendeten Bildmaterial

© Katharina-Elisabeth Davids, Medienhaus Jade | Weser
© Inga Hellwig, Medienhaus Jade | Weser
© Kindergarten Kinderspielhaus

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kinderspielhaus e.V.“ und hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Wilhelmshaven einzutragen. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Einrichtung und Unterhaltung eines Kinderspielhauses. In gemeinsamer Elternarbeit werden die Richtlinien aufgestellt. Die Orientierung erfolgt an den Erkenntnissen und Methoden der Kleinkind-Pädagogik. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 Abgaben-Ordnung 1977.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche volljährige Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag hat Name, Stand, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu nehmen. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und die satzunggemäß gefassten Beschlüsse sowie die in dem anliegenden Konzept aufgeführten Zielvorstellungen als verbindlich an. Es verpflichtet sich zur tatkräftigen Förderung der Aufgaben des Vereins, zur aktiven Mitarbeit und zur pünktlichen Zahlung der Beiträge. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt zum 1. des  Monats per Dauerauftrag auf das Konto des Kinderspielhauses.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft und der Einhaltung aller aus dieser Satzung entstehenden Rechte und Pflichten kann kein Anspruch auf einen Platz im Kinderspielhaus erhoben werden, da die derzeitigen räumlichen und personellen Gegebenheiten die Gruppengröße beschränken.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:

  1. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Bei Bestehen einer Warteliste kann die Kündigung für den Platz im Kinderspielhaus verkürzt werden.
  2. durch Ausschluss oder Tod mit sofortiger Wirkung.

Der Ausschluss eines Vereinsmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Dem Antrag müssen Zweidrittel aller Vereinsmitglieder zustimmen.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder bezahlen eine Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Beitragsfestsetzung ist eine zweidrittel Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Mitglieder, deren Kinder im Kinderspielhaus einen Platz erhalten, entrichten zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Platzbeitrag, über dessen Höhe die zweidrittel Mehrheit dieser Mitglieder entscheidet.

§ 7 Gewinn- und Vermögensbildung

Aufnahmegebühr, Beiträge, freiwillige Zuwendungen und Erträge aus dem Vereinsvermögen fließen dem Vereinsvermögen zu. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel allmonatlich zusammen. Die Ehepartner der Mitglieder sollten möglichst an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn einviertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe es verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang am schwarzen Brett. Desinteresse und mehrfach unentschuldigtes Fehlen erlaube der Mitgliederversammlung nach § 5 den Ausschluss eines Mitgliedes herbeizuführen.

Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über

  1. den Haushaltsplan des Vereins
  2. Anträge zu den Aufgaben und Einrichtungen des Vereins
  3. Satzungsänderungen
  4. Auflösung des Vereins
  5. Wahl des Vorstandes

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einviertel der Mitglieder anwesend ist. Bei der Entschlussfassung entscheidet – außer in den Fällen, die durch die Satzung anders festgelegt sind – die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied kann seinen Ehepartner mit der Wahrnehmung seiner Interessen in der Mitgliederversammlung bevollmächtigen und ihm das Stimmrecht übertragen.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schrift- und einem Finanzwart. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vollzieht oder delegiert die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Elternschule Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden hat.

§ 13

Diese Vereinssatzung ist auf der Mitgliedervollversammlung am 22.05.1978 beschlossen worden.